Ist ein Erfolgshonorar in Österreich erlaubt?
Nicht als Anteil am Ergebnis. Nach § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB ist eine Vereinbarung nichtig, mit der sich ein Anwalt einen Teil des Streitbetrags als Honorar ausbedingt (quota litis). Möglich sind Honorarvereinbarungen, die den Erfolg auf andere Weise berücksichtigen, etwa ein Zuschlag zu einem Grundhonorar.