Anwälte für Gesellschafterstreitigkeiten in Österreich
Ein Mitgründer, Partner oder Mehrheitsgesellschafter verwässert Ihre Beteiligung, schließt Sie aus oder entzieht dem Unternehmen Werte. In Österreich ist es Anwälten verboten, sich einen Anteil am erstrittenen Betrag als Honorar zu sichern (quota litis, § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Zulässig sind Vereinbarungen, die den Erfolg auf andere Weise berücksichtigen, etwa ein Zuschlag zum Grundhonorar.