Anwälte für Vertragsstreitigkeiten in Österreich

Ihr Vertragspartner hat nicht geliefert, nicht gezahlt oder nicht so geleistet wie vereinbart, und der Schaden lässt sich beziffern. In Österreich ist es Anwälten verboten, sich einen Anteil am erstrittenen Betrag als Honorar zu sichern (quota litis, § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Zulässig sind Vereinbarungen, die den Erfolg auf andere Weise berücksichtigen, etwa ein Zuschlag zum Grundhonorar.

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