Anwälte für Sammelklagen und Massenverfahren in Österreich
Viele Menschen wurden auf dieselbe Weise geschädigt, etwa durch ein Kartell, ein fehlerhaftes Produkt oder unzulässige Gebühren. In Österreich ist es Anwälten verboten, sich einen Anteil am erstrittenen Betrag als Honorar zu sichern (quota litis, § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Zulässig sind Vereinbarungen, die den Erfolg auf andere Weise berücksichtigen, etwa ein Zuschlag zum Grundhonorar.