Anwälte für Immobilien- und Baurecht in Österreich

Baumängel, ein nie fertiggestellter Kauf vom Bauträger, einbehaltene Anzahlungen oder ein Bauunternehmer, der den Vertrag nicht erfüllt. In Österreich ist es Anwälten verboten, sich einen Anteil am erstrittenen Betrag als Honorar zu sichern (quota litis, § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Zulässig sind Vereinbarungen, die den Erfolg auf andere Weise berücksichtigen, etwa ein Zuschlag zum Grundhonorar.

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